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» AGB

§ 1 Vertragsinhalt

(a) Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen von RUG Media. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn RUG Media ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(b) Auch wenn beim Abschluss weiterer Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten die AVB von RUG Media im kaufmännischen Verkehr in ihrer jeweils gültigen Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

(c) Angebote von RUG Media sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von RUG Media oder dadurch zustande, dass RUG Media den Auftrag ausführt.

(d) RUG Media kann Subunternehmer mit der Durchführung der Leistungen beauftragen.


§ 2 Leistungsumfang

(a) Art und Umfang der gelieferten Leistungen bestimmen sich zunächst nach dem durch RUG Media bereitgestellten Angebot, dann nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von RUG Media. Dem Angebot können, sofern vorhanden, eine genehmigte Leistungsbeschreibung oder ein Pflichtenheft zugrunde liegen. Dieses wird innerhalb des Angebotes eindeutig gekennzeichnet. Abänderungen oder Ergänzungen von Angeboten oder Verträgen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch RUG Media.

(b) Für durch RUG Media gelieferte Standardsoftware erhält der Auftraggeber alle durch den Softwarelieferanten bereitgestellten Informationen. Der Umfang dieser ist von dem jeweiligen Softwarelieferanten abhängig. Dem Auftraggeber sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der über RUG Media gelieferten Software bekannt. Er hat überprüft, dass die Spezifikation der Vertragsgegenstände seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Abänderungswünsche vom Standardprodukt hat er durch ein Pflichtenheft vorgegeben. Er hat sich vor Vertragsschluss sachkundig beraten lassen. RUG Media bietet Beratungsleistungen gegen gesonderte Vergütung im Rahmen eines separaten Dienstleistungsvertrages an.

(c) Für durch RUG Media entwickelte Individualsoftware sowie für Softwareanpassungen innerhalb von durch RUG Media gelieferter oder durch den Kunden bereitgestellter Standartsoftware erhält der Auftraggeber nur dann schriftliche Dokumentationen, wenn dies vertraglich schriftlich vereinbart war. Die Entwicklung von Individualsoftware erfolgt nach dem Stand der Technik. Der Auftraggeber kann schriftlich Änderungen und Ergänzungen verlangen. RUG Media kann die Ausführungen des Änderungsverlangens verweigern, wenn die übliche Vergütung nicht zugesagt wird, die Ausführung im Rahmen der betrieblichen Kapazitäten nicht zumutbar oder einen unverhältnismäßigen personellen oder technischen Aufwand erfordert.

(d) Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen sind keine Eigenschaftszusicherungen. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von RUG Media.


§ 3 Urheberrecht und Rechtseinräumung

Die von RUG Media gelieferten Leistungen (Programmierungen, Software, Designs usw.) sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der bereitgestellten Leistung stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich RUG Media zu, sofern dies nicht vertraglich anderweitig festgelegt wurde. Unberührt dieser Vereinbarung bleiben Rechte Dritter.


§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

(a) Der Auftraggeber unterstützt RUG Media bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich, indem er rechtzeitig und im erforderlichen Umfang z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hardware, Betriebssystem und Basissoftware, erforderliche Unterlagen sowie erforderliche kompatible Testdaten zur Verfügung stellt.

(b) RUG Media kann Pflegeleistungen im Rahmen von Internetpräsentationen per Fernwartung erbringen. Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen und gewährt RUG Media nach entsprechender telefonischer Ankündigung Zugang zu seinem Internetserver. Der Auftraggeber sorgt für die Zurverfügungstellung aktueller Systemprogrammversionen, falls nichts anderes vereinbart ist, sowie für Netzwerk-, Datenbank- und sonstige system- bzw. anwendungsnahe Software; sofern dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, stehen RUG Media die Rechte der §§ 642,643 BGB zu.

(c) Die Vertragspartner bestimmen jeweils einen Projektleiter sowie seinen Vertreter, die zu Entscheidungen im Projekt berechtigt sind. Die Vertragspartner teilen einander den Wechsel des Projektleiters schriftlich mit.


§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen

(a) RUG Media erbringt Leistungen werktags (Montag bis Freitag) zu den üblichen Geschäftszeiten in den eigenen Räumen oder nach Absprache in den Räumen des Auftraggebers. Im letzteren Fall sind die Fahrzeiten und die Fahrtkosten RUG Media gesondert zu vergüten. Angaben zum Leistungs- und Lieferzeitpunkt sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Teillieferungen sind zulässig.

(b) Es wird vermutet, dass nachträglich beauftragte Änderungen die vereinbarten Ausführungsfristen verlängern. RUG Media teilt dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Zeitspanne den erforderlichen Mehraufwand sowie voraussichtliche Änderungen des Zeitplans mit. Die Vergütung der bei RUG Media beauftragten Leistung richtet sich nach den ursprünglichen Zahlungsbedingungen und -terminen. Wenn der Auftraggeber der terminlichen Abänderung nicht innerhalb von zehn Werktagen widerspricht, führt RUG Media den Vertrag im Rahmen des veränderten Zeitplans aus.

(c) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem RUG Media durch Umstände, die RUG Media nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern oder technischen Einrichtungen ohne Verschulden von RUG Media, Nichtbelieferung durch Zulieferer), daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung.

(d) RUG Media gerät nur durch Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristen müssen angemessen sein. Sie dürfen nicht kürzer als 12 Arbeitstage sein.


§ 6 Fälligkeit, Aufrechnung und Abtretung

(a) Die Zahlungen sind sofort nach Eingang der Rechnung ohne Abzug fällig. RUG Media kann Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Beim Verzug des Auftraggebers ist RUG Media berechtigt, sämtliche noch ausstehenden Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zu stellen.

(b) Leistungen, insbesondere Dienstleistungen (Beratung, Konfiguration, Installation, Test), die nicht ausdrücklich von dem jeweiligen Vertrag erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren und nach Aufwand entsprechend der jeweils gültigen Preise zu vergüten. Hierunter fallen auch Kosten für durch RUG Media zugekaufte Leitungen und Waren sowie Mehrkosten für Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der üblichen Arbeitszeit oder bei dem Auftraggeber durchgeführt werden.

(c) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist RUG Media berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Für Leistungen, die nach Aufwand berechnet werden, erfolgt die Abrechnung im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Durchführung oder jeweils am Monatsende gegen Nachweis des erbrachten Aufwandes sowie der Zusatzkosten.

(d) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(e) RUG Media versendet Vertragsgegenstände auf Kosten des Auftraggebers. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von RUG Media. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe der ordnungsgemäß verpackten Ware an die Transportpersonen auf den Auftraggeber über.

(f) Der Auftraggeber kann nur mit von RUG Media anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zahlungen des Auftraggebers werden stets nach § 366 Abs. 2, § 367 BGB verrechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.

(g) Der Auftraggeber kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von RUG Media an Dritte abtreten.


§ 7 Abnahme

(a) Nach jeder Lieferung und Leistung kann RUG Media von dem Auftraggeber eine schriftliche Erklärung verlangen, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und mangelfrei ist. Die Erklärung darf nur verweigert werden, wenn die Lieferung oder Leistung wesentliche oder nicht nachbesserungsfähige Mängel hat.

(b) Die Erklärung gilt als abgegeben, wenn der Auftraggeber die Vertragsgegenstände länger als vier Wochen seit der Lieferung rügelos nutzt oder seine Billigung auf andere Weise ausdrückt, z.B. durch Schweigen auf ein Annahme- oder Abnahmeverlangen oder durch Zahlung der Vergütung.


§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von RUG Media unverzüglich entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften (§ 377, 378 HGB) durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen. Der Mangel muss so beschrieben sein, dass er reproduzierbar ist. Diese Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des Auftraggebers, Mängel festzustellen und zu benennen. Eine Fehlermeldung muss Informationen über die Art des Fehlers, dem Auftreten des Fehlers bzw. der Position des Fehlers enthalten.


§ 9 Gewährleistung

(a) Fehler im Sinne der Gewährleistung sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln des Liefergegenstandes liegt, sowie Abweichungen der Funktionalität des Liefergegenstandes im Verhältnis zur Dokumentation. Voraussetzung für das Vorliegen eines Fehlers ist, dass er bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorhanden war und die Tauglichkeit für den vertraglichen vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch nicht nur unerheblich gemindert ist. Eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienungen etc. resultiert, ist kein Fehler.

(b) RUG Media kann seine Gewährleistungspflichten zunächst durch Nachbesserung erfüllen. Dienstleistungen können von RUG Media wiederholt werden. Die Nachbesserung von Hardware erfolgt nach Wahl von RUG Media durch Reparatur oder Neulieferung. Die Nachbesserung von Softwareleistungen erfolgt nach Wahl von RUG Media durch Überlassung eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass RUG Media Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkung des Fehlers zu vermeiden. Nicht in jedem Fall ist durch Nachbesserung eine völlige Beseitigung der Fehler möglich. Ein neuer Liefergegenstand, der den Fehler nicht enthalten hat, sowie Ersatzhardware sind vom Auftraggeber auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpassungsaufwand führt.

(c) Falls die Nachbesserung nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Bei Wartungs- und Pflegeverträgen steht dem Auftraggeber statt der Herabsetzung der Vergütung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Für Schadensersatzansprüche gilt § 11. Andere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.

(d) Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Mängel. Er überlässt RUG Media im Gewährleistungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung.

(e) Störungen oder Fehler, die durch die Umgebung (z.B. Betriebssystem, Software und andere Hardware) der vertragsgegenständlichen Hardware und Software verursacht oder mitverursacht sind oder sein können, können RUG Media solange nicht angelastet werden, als solche die Leistung dieses Vertrages nicht betreffende Störungen nicht ausgeräumt oder ausgeschlossen sind. Wird RUG Media dennoch tätig oder stellt sich nachträglich heraus, dass kein Fehler der Lieferungen und Leistungen von RUG Media vorlag, stellt RUG Media dem Auftraggeber den entstandenen Aufwand in Rechnung. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die Störung aus der Leistung von RUG Media resultiert.

(f) Die Gewährleistungszeit beträgt sechs Monate und beginnt mit der Übergabe der Kaufsache oder mit der Abnahme der Werkleistung.


§ 10 Haftungsbeschränkungen

(a) RUG Media leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung, Rechtsmängel, Verschulden bei Vertragsschluss, Nebenpflichtsverletzung oder unerlaubter Handlung) nur in folgendem Umfang:

(1.1) Bei Vorsatz haftet RUG Media in voller Höhe.

(1.2) Bei grober Fahrlässigkeit und beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haftet RUG Media in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden soll, begrenzt auf die aus dem betroffenen Vertrag geschuldete Vergütung für alle aus diesem Vertrag resultierenden und nach dieser Regelung zu ersetzenden Schäden.

(1.3) Bei mittlerer Fahrlässigkeit, bei Verzug, Unmöglichkeit und leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, haftet RUG Media auf Ersatz des Schadens, der typisch und voraussehbar war, begrenzt auf die Nettovergütung des verursachenden Moduls, höchstens 25.000,00 Euro, nicht jedoch für mittelbare Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige Schäden.

(b) Ein Schadensanspruch ist ausgeschlossen, wenn RUG Media seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, weil ein Zulieferer nicht ordnungsgemäß liefert. RUG Media haftet nur, wenn RUG Media eine Bestellung gegenüber einem Dritten nicht ordnungsgemäß durchführt.

(c) Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(d) Soweit eine Versicherung von RUG Media für den Schaden einsteht, stellt RUG Media dem Auftraggeber die Versicherungszahlung ohne Rücksicht auf die getroffene Haftungsbeschränkung in vollem Umfang zur Vergütung, abzüglich des eventuell vom RUG Media bereits bezahlten Betrages.

(e) Für die Wiederherstellung von Daten haftet RUG Media nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbaren Aufwand reproduzierbar sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.

(f) Für Ansprüche des Auftraggebers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.


§ 11 Eigentumsvorbehalt

(a) RUG Media behält sich die Urheberrechte sowie das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Auftraggeber hat RUG Media bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten von RUG Media zu unterrichten.

(b) Sämtliche Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherheit an RUG Media abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert wird. Der Auftraggeber ist bis zum Widerruf berechtigt, die abgetretene Forderung an RUG Media weiterzuleiten. RUG Media wird die Einzugsberechtigung widerrufen, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät oder RUG Media Kenntnis von Umständen erlangt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers beeinträchtigen. RUG Media wird dann die Abtretung dem Kunden des Auftraggebers gegenüber offen legen.


§ 12 Geheimhaltung und Verwahrung

(a) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

(b) Mitarbeiter der Vertragspartner und an der Vertragsdurchführung beteiligte Dritte, die dienstlich Zugang zu den in Abs. 1 genannten Gegenständen haben, sind schriftlich über die Geheimhaltungs- und Sicherungspflicht zu belehren.


§ 13 Schriftform, Gerichtsstand

Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schrifterfordernisses. Handelsvertreter von RUG Media haben keine rechtsgeschäftliche Vollmacht von RUG Media. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Paderborn, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtliches Sondervermögen sind. RUG Media ist auch berechtigt, die Klage bei jedem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftraggebers allgemein zuständig ist. Es gilt ausschließlich formelles und materielles Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der UNCITRAL-Kaufgesetze.

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